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Erstattung der Reparaturkosten oder des Totalschadenwerts

- Unter bestimmten Umständen werden die Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes auch bei fiktiver Abrechnung erstattet.

- Bei Abrechnung auf Totalschadenbasis erhalten Sie in der Regel eine Erstattung, die sich ergibt aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes.

- Bei fiktiver Abrechnung wird die Mehrwertsteuer nur in dem Maße erstattet, wie sie auch angefallen ist.

(Bei den vorgenannten Punkten kann Ihnen die Beratung durch unsere erfahrenen Sachverständige und Rechtsanwälte zu einer höheren Erstattung verhelfen.)

Erstattung der Mietwagenkosten oder des Nutzungsausfalls bzw. der Vorhaltekosten

- Es hängt von Ihren persönlichen Umständen ab, ob Sie sinnvollerweise einen Mietwagen beanspruchen oder eine geldwerte Erstattung fordern.

- Als geldwerte Erstattung erhalten Sie in der Regel eine Nutzungsausfallentschädigung.

- Gehört Ihr Fahrzeug zu Ihrem Firmenvermögen (bei Selbstständigen), so wird man Ihnen in der Regel nur die bedeutend niedrigeren Vorhaltekosten erstatten.

(Bei den vorgenannten Punkten sollten Sie die Beratung durch unsere erfahrenen Rechtsanwälte einholen.)

Erstattung des merkantilen Minderwerts

- Unsere Sachverständigen machen sich in jedem Fall Gedanken, ob Ihnen ein merkantiler Minderwert zusteht. Die Bemessung der Höhe erfolgt unter Berücksichtigung des allgemeinen Marktes und nicht nach veralteten Berechnungsmethoden.

Erstattung einer Kostenpauschale oder der explizit nachgewiesenen Kosten

- Dies hängt von Ihren persönlichen Gegebenheiten ab und wird von unseren Rechtsanwälten berücksichtigt.

Erstattung von Schmerzensgeld

- Hierbei werden Sie von unseren Rechtsanwälten beraten. Die Durchsetzung dieser Erstattung ohne Rechtsanwalt halten wir für nahezu unmöglich.

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