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Kunden, die ihre Ansprüche direkt bei der Versicherung des Schädigers angemeldet haben, berichteten uns vermehrt:

- Die zuständige Versicherung wollte nur die Stundenverrechnungssätze einer sogenannten "Partnerwerkstatt" bezahlen. Die Stundenverrechnungssätze der örtlichen Markenwerkstatt sollten bei fiktiver Abrechnung nicht erstattungsfähig sein.

- Die zuständige Versicherung wollte keine UPE-Aufschläge, die in der Regel 10% der Ersatzteilkosten betragen, bei fiktiver Abrechnung erstatten.

- Die zuständige Versicherung wollte die Verbringungskosten zur Lackiererei bei fiktiver Abrechnung nicht erstatten, obwohl diese ortsüblich anfallen.

- Die zuständige Versicherung wollte bei einem Totalschaden, der fiktiv abgerechnet wurde, den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs um die Mehrwertsteuer von 19% kürzen, obwohl dieses Fahrzeug nur differenzbesteuert gehandelt wird. Wir konnten die Kürzung auf 2% reduzieren.

- Die zuständige Versicherung wollte bei einem Totalschaden, der fiktiv abgerechnet wurde, einen Restwert in Abzug bringen, der in der digitalen Restwertbörse ermittelt wurde, und nachweislich nicht dem örtlichen Markt entsprach. Dies entspricht nicht der aktuellen BGH-Rechtsprechung. (Stand Juli 2008)

Lesen Sie hierzu Stellungnahmen des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.-BVSK

(Bei den vorgenannten Punkten kann Ihnen die Beratung durch unsere erfahrenen Sachverständigen und Rechtsanwälte zu einer höheren Erstattung verhelfen.)

Gerne helfen wir auch Ihnen...

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