Der BVSK schreibt in seiner Abhandlung vom 03.07.2008: (Wiedergabe auszugsweise)
"Gänzlich anders sieht die Situation bei einem Haftpflichtschaden aus. Hier bedarf es immer der Schadenmeldung des Unfallverursachers sowie der Schadenmeldung des Geschädigten. Im Haftpflichtschadenfall widerspricht es unserem Rechtssystem und auch den Regeln der Vernunft, dem einsatzpflichtigen Schädiger die Prüfung der Ansprüche zu überlassen, die dem Geschädigten zustehen."
"Das höchste Einsparpotenzial aus Sicht des Versicherers dürfte in einem Haftpflichtschaden liegen, wo man sich nun sicher mithilfe des FairPlay-Konzeptes verspricht, durch schnellen Zugriff auf den Geschädigten Kosten einsparen zu können."
"Natürlich beginnt die Prüfung mit der Akzeptanz des jeweiligen Stundenverrechnungssatzes. Nicht vergessen werden dürfen jedoch die Positionen UPE-Aufschläge, Verbringungskosten, Richtwinkelsatzkosten, Reinigungskosten und andere Nebenpositionen."
"Genau jetzt will man in die tatsächliche Schadensteuerung einsteigen und vor allen Dingen einen unliebsamen Sachverständigen oder Rechtsanwalt ausschalten. Durch die direkte Einflussnahme wird zudem die merkantile Wertminderung durch den Versicherer beeinflusst und vor allen Dingen die Höhe des Restwertes im Totalschaden in das Ermessen des Versicherers gestellt."
"Äußerst kritisch sollten zudem alle Versuche bewertet werden, die Schadenabwicklung durch so genannte Prüfinstitute wie beispielsweise ControlExpert kontrollieren zu lassen. Jedem Kfz-Betrieb ist der typische Kürzungsmechanismus bei Beteiligung von ControlExpert etc. bekannt."
Der BVSK schreibt in seiner Abhandlung vom 17.12.2007:
"Zur Bedeutung der Reparatur in einem qualifizierten Kfz-Reparaturbetrieb
Nicht nur die Diskussion über Umrüstung mit Partikelnachrüstfiltern für Diesel-Fahrzeuge hat deutlich gemacht, wie wichtig qualifizierte Instandsetzung und wie wichtig die Verwendung von hochwertigen Ersatzteilen ist.
Nach einem Verkehrsunfall wird der Geschädigte häufig auf Stundenverrechnungssätze so genannter Vertrauenswerkstätten verwiesen, die oft in der Lage zu sein scheinen, deutlich preiswerter instand zu setzen als ein fabrikatsgebundener Kfz-Betrieb.
Hintergrund sind oft Sonderkonditionen, die ausschließlich für bestimmte Versicherer gelten. Was jedoch häufig übersehen wird, ist die Tatsache, dass diese Betriebe oft nicht in der Lage sind, Garantieleistungen des Herstellers zu erbringen oder nach Ablauf der Garantie auch Kulanzleistungen zur Verfügung zu stellen.
Entscheidend aber ist die Frage, ob die als Vertrauensbetrieb benannten Reparaturbetriebe überhaupt in der Lage sind, eine fachgerechte und qualifizierte Reparatur nach Herstellervorgaben durchzuführen. Gerade der zunehmende Einsatz von Elektronikbauteilen in Fahrzeugen, hochkomplexe Bremsanlagen und andere sicherheitsrelevante Technik bedingt in Reparaturbetrieben einen hohes Maß an Fort- und Weiterbildung sowie die Nutzung von technischen Informationen, die der Hersteller seinen Betrieben zur Verfügung stellt.
Bestimmte Arbeiten an Fahrzeugen dürfen nur mit speziell hergestellten Werkzeugen ausgeführt werden. Nicht immer scheint sichergestellt, dass die von Versicherungen benannten Werkstätten diese Ausrüstung auch besitzen.
Jedem geschädigten Autofahrer ist daher zu raten, sich nach einem Verkehrsunfall nicht auf Hinweise des gegnerischen Versicherers zu stützen, sondern die Unfallschadenabwicklung in die eigene Hand zu nehmen. Hierbei hilft der Rat eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen und hilft natürlich der Rat eines Verkehrsrechtsanwaltes.
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Erstattung des Stundenverrechnungssatzes und damit auf Erstattung der Reparaturkosten in einem markengebundenen Kfz-Betrieb. Eine Verpflichtung zur Nutzung einer günstigeren Reparaturmöglichkeit besteht nur, wenn die alternative Reparaturmöglichkeit in jeder Beziehung gleichwertig ist. Hierzu zählt unter anderem auch, dass der preiswertere Reparaturbetrieb nachweisen kann, eine entsprechende technische Ausstattung vorzuhalten und er nachweisen kann, markenspezifisch geschult zu sein. Natürlich muss auch sichergestellt sein, dass Garantier- und Kulanzansprüche nicht verloren gehen.
In aller Regel wird ein derartiger Nachweis nicht zu erbringen sein.
Jeder Geschädigte und jeder Autofahrer ist gut beraten, wenn er bei der Wahl des Kfz-Reparaturbetriebes hohe Qualitätsstandards verlangt. Dies dient der Verkehrssicherheit und dem Werterhalt des Fahrzeugs."
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